Rufzeichen & CEPT

n Ein Rufzeichen (oder Callsign) erhält jeder lizensierter Funkamateur von der Lizensierungs-Behörde zugeteilt. Das Rufzeichen ist persönlich und gilt nur solange, wie der Funkamateur lebt und lizensiert ist. Nach einer Wartezeit verfällt das Rufzeichen und wieder neu zugeteilt. In der Schweiz vergibt die BAKOM die Rufzeichen.

Das Rufzeichen bestehen aus einer landesspezifischen Kennung (durch die ITU vergeben, siehe ARRL – Länderliste der ITU und einer Kennung (durch die Behörde vergeben). Die Behörden vergeben dies individuell nach eigenen Systematik. Zahlung und Buchstaben-Bestandteile können regionale und Lizenzklassen-Informationen enthalten. In der Schweiz werden Rufzeichen nach folgendem Schema vergeben:

Präfix Verwendung
HB0 Liechtenstein (nicht im Zuständigkeitsbereich der BAKOM)
HB1-2, HB4-8 Contest-Rufzeichen und Sonderrufzeichen
HB3 Einsteiger-Lizenzklasse, gefolgt von einem X oder Y und zwei weiteren Buchstaben, z.B. HB3YAA
HB9 nnin der Regel Sektionen, Vereine und Contest-Rufzeichen, gefolgt 1-2 Buchstaben, z.B. HB9A.

Es gibt aber auch noch einige ältere Zuteilungen an OM’s, die schon vor einiger Zeit die Lizenz erhalten haben

HB9 CEPT-Lizenzklasse, gefolgt drei Buchstaben
HB gefolgt von 2 Ziffern und Buchstaben sind Sonderrufzeichen. Siehe hierzu auch USKA-Klubrufzeichen. z.B. HB90ABC oder HB65ABC
HE Hör-Amateur Rufzeichen, vergeben durch die USKA an USKA-Mitglieder ohne Lizenz
Die Verwendung des Rufzeichens erfolgt in der Form

Präfix – Rufzeichen – Suffix

Ein Präfix in Form eines Landeskenners wird vorangestellt, wenn sich der Funkamateur im betreffenden Land befindet und wenn die Zulassungsbehörde dies ausdrücklich in der Form vorgeschrieben hat.

Ein Suffix ist grundsätzlich freiwillig, in bestimmten Contest-Situation aber auch Pflicht und beschreibt den aktuellen Standort oder Verwendung des Station. Der Suffix kann generell frei gewählt werden. Folgende Suffixe sind international üblich:

Zusatz Schreibweise Kann verwendet werden für
portable /p Jedes Funkgerät, das ausserhalb des üblichen Standortes betrieben wird, soweit nicht eines der folgenden Kriterien erfüllt wird.
mobile /m Jedes Funkgerät, dass in/auf einem Fahrzeug zu Land (Auto, Dampfbahn,…) oder auf einem Binnengewässer (Schiff auf See oder Fluss) betrieben wird.
maritime mobile /mm Jedes Funkgerät, das auf einem Schiff auf dem Meer betrieben wird.
aeronautical mobile /am Jedes Funkgerät, das in der Luft (im Flugzeug; im Heissluftballon,…) betrieben wird
Die Liste aller aktuell in der Schweiz vergebenen Rufzeichen verwaltet die BAKOM und ist der USKA nicht zugänglich. Die Liste aller USKA-Mitglieder mit Rufzeichen kann von USKA-Mitgliedern hier abgerufen werden: USKA-Mitgliederliste

CEPT Gastlizenzen

Die Schweiz ist ein CEPT Land

Alle Amateurfunker können von den Vereinbarungen der CEPT profitieren, diejenigen die als Gäste in der Schweiz weilen aber auch die Schweizer Funkamateure im Ausland. Die CEPT Vereinbarung sieht vor, dass Funkamateure der Unterzeichnerstaaten mit einer sogenannten CEPT-Lizenz ohne weitere Genehmigungen in den anderen Unterzeichnerstaaten Funkbetrieb machen dürfen.

Die Liste der CEPT Länder

Quelle Webseite Dokument Datum
nnDie Liste der CEPT-Länder

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vatikanstadt, Zypern

Link 2007
European Communications Office ECO / Dokument TR 61-01 TR 61-01.pdf TR 61 01 16-02-2024
CEPT Dokument TR 61-02 (HAREC) TR 61-02.pdf TR 61 02 16-02-2024
CEPT Novice-Lizenz (HB3) / ECC/REC (05)06, voller Text Rec0506 Rec0506 27-05-2016

CEPT Lizenzen sind zeitlich befristet!

Der Funkbetrieb mit einer CEPT Lizenz ist auf drei Monate beschränkt.

Geregelt ist das in der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV), SR 784.102.1   /   3. Kapitel  Frequenznutzung   /   Artikel 8c. siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/784_102_1/a8.html

c. mit Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.   …. Vereinbarung: z.B. die CEPT TR61-01

Die Details dazu können beim Bakom als PDF oder html heruntergeladen werden. Link: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c784_102_1.html

Der Weg zu einer Gastlizenz

Prüfen Sie zuerst ob Ihr Reiseziel ein CEPT-Land ist. Ist das gesuchtes Land nicht auf dieser Liste aufgeführt, müssen Sie sich selbst aktiv um eine Gastlizenz bemühen. Für die Beantragung einer Gastlizenz in einem NICHT-CEPT-Land wenden Sie sich im Normalfall an die zuständige Behörde. Wenn Sie Hilfe benötigen bieten auch die IARU-Landesverbände Unterstützung.

Ob CEPT-Land oder nicht, jeder muss sich an die lokalen Vorschriften halten, die von Land zu Land durchaus unterschiedlich sein können.  Bandpläne, Sendeleistungen und andere Vorschriften können von den uns bekannten Daten abweichen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Einreise um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Die USKA ermahnt ihre Mitglieder, sich vor der Reise ins Ausland über die lokalen Bestimmungen des Amateurfunks genau und im Detail zu informieren. Gute Anlaufstellen sind die nationalen Amateurfunk Verbände. CEPT alleine genügt vielleicht nicht überall. In einzelnen Staaten kann Amateurfunk zu Problemen mit militärischen oder politischen Organisationen führen.  logo_CEPT_1464x1464

30. Juli 2019, P. Jost, HB9CET