Antennengesetze: Info für Gemeinden

Info für Gemeinden und Kantone bezüglich Amateurfunkantennen

Aufgrund des steten Ausbaubedarfs an Mobilfunk-Dienstleistungen und der wachsenden Besorgnis der Bevölkerung gegenüber neuen Technologien sehen sich die Gemeinden veranlasst, die Standortwahl von Mobilfunkantennen besser steuern zu können. Das ist verständlich. Dabei geht aber meist vergessen, dass es nebst Mobilfunkantennen noch verschiedene andere Arten von Antennen gibt, die bei der Überarbeitung des Antennengesetzes in der Bau- und Zonenordnungen einer Gemeinde ebenfalls geklärt werden sollten. Die Gerichtspraxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Vorschriften für Mobilfunkantennen auch für andere Sendeantennen zur Anwendung herangezogen werden könnten, wenn nicht eine klare Abgrenzung zu den übrigen Antennentypen im Gesetz erfolgt. (vergl. dazu Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern 100.2015.98U KEP/GEU/RAP).

Wir möchten den Gemeinden mit dieser Information eine Hilfestellung bei der Ausarbeitung eines passenden Antennenartikels bieten, und auf einige prinzipielle technische und betriebliche Gegebenheiten von Antennen und ihren Sendeanlagen hinweisen.

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Arten von Antennen

Aus baulichen, hochfrequenztechnischen und physikalischen Gründen kann man Antennen in folgende drei Hauptkategorien unterteilen:

a) Mobilfunk-Antennen — Grosse, aufwändige und meist auffällige Bauwerke. Es geht um hohe Investitionskosten. Die Anlagen sind unbedient. Der Standort kann deshalb in einem gewissen Mass den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Sie werden zum Senden und zum Empfang von Signalen verwendet und unterstehen der NISV des Bundes. Die Sender sind 7 Tage in der Woche während 24 Stunden in Betrieb. Sie verfolgen einen kommerziellen Zweck (Telecom-Dienste).

b) Antennen für übrige Funkanwendungen — Antennen für Funkanlagen für Gewerbe, Industrie, Blaulichtorganisationen (z.B. Feuerwehr), Kommunalbetriebe etc., und auch für Amateurfunk und CB-Funk. Jede Funkanlage braucht ihre eigene Antenne. Funkanlage und Antenne müssen aus technischen Gründen nahe beisammen sein (max. ca. 50 m Abstand). Sie sind also standortgebunden, meist in einem Wohn- oder Gewerbegebiet. Die Funkanlagen sind für den Eigengebrauch bestimmt und verfolgen keinen kommerziellen Zweck. Auch diese Antennen unterstehen der NISV. Die Sendedauer solcher Funkanlagen ist jedoch meist gering — sie fallen normalerweise unter die NISV-Regelung für Stationen mit weniger als 800 Sende-Stunden pro Jahr. Die potentielle Strahlenbelastung ist um Grössenordnungen geringer als bei Mobilfunk-Antennen. Es gibt normalerweise nur ein paar wenige solcher Funkanwendungen innerhalb eines Gemeindegebietes.

c) Reine Empfangs-Antennen — Insbesondere Antennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, meist Satellitenempfangsanlagen. Die Antennen sind ebenfalls standortgebunden. Empfangsantennen können für eine grössere Anzahl von Haushalten gemeinsam genutzt werden. Sie senden jedoch nicht und unterstehen daher nicht der NISV — es kommen nur Regelungen in Zusammenhang mit dem Ortsbild und andere baupolizeiliche Kriterien zum Tragen.

Die Gemeinde/Baubehörde kann diese Problematik in einem Antennengesetz auf zwei verschieden Arten angehen::

  • Es wird nur der Fall «Mobilfunkantennen» geregelt. Dann sollte aber klar zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die erlassenen Regeln nur auf die Mobilfunkantennen beziehen.  Andere Antennenarten blieben damit nicht definiert und nicht geregelt. Es liegt dann im Ermessen der Baubehörde die Bewilligungsfähigkeit von solchen Anfragen von Fall zu Fall zu beurteilen. 
  • Es werden für jede der drei Antennenarten (Mobilfunk, übrige Funkanwendungen, Empfangsantennen) entsprechende Regeln erlassen.  Oder…..

Antennengesetz im nationalen Fernmeldegesetz FMG

Per 1. Januar 2021 ist auf Bundesebene ein neues Fernmeldegesetz FMG in Kraft getreten. In diesem Gesetz ist ein neuer Artikel zugunsten der Funkamateure aufgenommen worden. Er lautet:

Art. 37a Amateurfunk

1 Die Behörden können für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen.

2 Der Unterhalt oder der Ersatz einer Antenne durch eine ähnlich grosse Antenne ist nicht bewilligungspflichtig.

Die Bau-Gesetzgebung liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Mit obigem neuen Artikel Art 37a im FMG werden die Kantone und Gemeinden aufgefordert, für einfache Amateurfunkantennen ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren (Meldeverfahren) anzuwenden.

Weil jede Sendeantenne ab einer gewissen Leistung der NISV des Bundes unterstellt ist, müssen auch einfache Sendeantennen ein ordentliches Verfahren durchlaufen, obwohl es sich vielfach nicht um Bauwerke im eigentlichen Sinne handelt. Dies gilt auch für einfache Draht und Stabantennen, die von Funkamateuren meist selbst gebaut werden, und ist unverhältnismässig. Es schreckt vor allem junge, noch in Ausbildung stehende Funkamateure ab, die weder die Kenntnisse, noch die Mittel noch die Erfahrung haben, um ein vollständiges, ordentliches Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen.

Die Baubehörde sind deshalb angehalten, für solche einfachen Antennen die Anforderungen an das Bauverfahren auf einem Minimum zu halten. Es ist unverhältnismässig für eine einfache Draht- oder Stabantenne ähnlich eines Fahnenmasts das gleiche Verfahren und die geleichen Gebühren zu verlangen, wie bei einem ausgewachsenen Bauwerk.

Die USKA Antennenkommission unterstützt Baubehörden gerne bei der Regulierung der Antennenfragen in ihrer Baugesetzgebung

Kontakt via:  ant@uska.ch